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Spenden für die Ukraine: Keine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben

Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus weiterhin mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen erweitert das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Spenden für die Ukraine. Unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine sollen nicht zur Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führen. Der Vorsteuerabzug soll aber erhalten bleiben.

Bereits am 17.03.2022 hatte das BMF erste Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg beschlossen. Mit weiterem Schreiben vom 17.11.2022 wurden diese Maßnahmen bis zum 31.12.2023 verlängert. Im aktuellen Schreiben vom 13.03.2023 werden diese Maßnahmen nun ergänzt.

Danach sind unentgeltliche Wertabgaben, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben, im Billigkeitswege bis zum 31.12.2023 nicht zu besteuern. Das beinhaltet die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, Personal und etwaigen Transportleistungen.

Wenn ein Unternehmer schon beim Leistungsbezug eine entsprechende Verwendung beabsichtigt, ist er dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.

Hinweis: Das BMF trägt auch mit diesem neuen Schreiben den Unterstützungsleistungen vieler Unternehmen in Deutschland Rechnung, die sich für die vom Ukraine-Krieg Geschädigten einsetzen. Es vereinfacht den steuerlichen Umgang mit diesen Leistungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

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