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Übergang der Steuerschuldnerschaft im Dreiecksgeschäft: Keine rückwirkende Berichtigung bei fehlendem Hinweis

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen zu den Auswirkungen eines fehlenden Hinweises auf die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" bei Dreiecksgeschäften entschieden. Nach seiner Auffassung kann ein fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht rückwirkend korrigiert werden. Für den Zwischenhändler eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts kann dies insbesondere dann erhebliche Auswirkungen haben, wenn er die Steuerschuld nicht mehr auf seinen Abnehmer abwälzen kann.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall lieferte eine österreichische Gesellschaft Luxusfahrzeuge im Rahmen eines Reihengeschäfts aus dem Vereinigten Königreich (zum Zeitpunkt des Streitfalls noch Teil der EU) nach Tschechien. Um eine umsatzsteuerliche Erfassung in Tschechien zu vermeiden, wollte die Gesellschaft die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte anwenden. Ihre Rechnungen enthielten jedoch keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft, sondern lediglich die Angabe "steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft". Der EuGH vertrat die Auffassung, dass der tschechische Leistungsempfänger nicht wirksam als Steuerschuldner bestimmt worden sei. Eine rückwirkende Korrektur der Rechnungen lehnte er ab. Eine Rechnung könne nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betreffe und dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergehe.

Hinweis: In der Praxis stellt die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften Unternehmen vor große Herausforderungen. Zur Vermeidung der umsatzsteuerlichen Registrierung des Zwischenhändlers spielt die Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte eine wesentliche Rolle. Diese ist jedoch an hohe Anforderungen geknüpft. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Rechnung des mittleren Unternehmers keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Unternehmers enthält.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

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