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Gut zu wissen in der Energiekrise: Steuerbonus gilt auch für Einbau von Kamin- und Kachelöfen

Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beauftragt, kann 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Von diesem Steuerbonus werden auch die anfallenden Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten erfasst, allerdings nicht die Kosten für das Material.

Im Zuge der Energiekrise ist der Einbau von Kamin- und Kachelöfen in Deutschland sprunghaft angestiegen. Steuerzahler sollten wissen, dass auch die Kosten für eine solche Baumaßnahme unter den 20%igen Steuerbonus fallen.

Hinweis: Auch die Kosten für Schornsteinfegerleistungen sind als Handwerkerleistung abziehbar. Dies gilt sowohl für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten als auch für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau.

Da Materialkosten steuerlich nicht gefördert werden, sollten Steuerzahler bei einem Kamineinbau unbedingt darauf bestehen, dass der Handwerker die verschiedenen Kostenarten in seiner Rechnung getrennt voneinander ausweist. Das Einkommensteuergesetz fordert zudem, dass der Auftraggeber für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag unbar gezahlt hat (z.B. per Überweisung). Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.

Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Rechnung und Zahlungsnachweis nicht von vornherein der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Es genügt, wenn zunächst nur die Kosten abgerechnet und die Nachweise auf explizite Nachfrage des Finanzamts nachgereicht werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2023)

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