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Antragsveranlagung: Bis wann Sie eine freiwillige Einkommensteuererklärung abgeben können

Auch wenn sehr viele Menschen Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben - manche sind dazu nicht verpflichtet. Wenn Sie beispielsweise nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, müssen Sie keine Erklärung abgeben. Aber lohnen kann es sich dennoch, etwa wenn die Werbungskosten höher als der Werbungskostenpauschbetrag sind oder wenn man Kirchensteuer zahlt, die sich als Sonderausgaben auswirkt. Aber auch für eine freiwillige Erklärung läuft irgendwann die Frist ab: Man hat vier Jahre Zeit, die Erklärung abzugeben. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob dort eine freiwillige Einkommensteuererklärung vorlag und ob die Frist nicht bereits abgelaufen war.

Der Kläger war beim betreffenden Finanzamt einkommensteuerrechtlich nicht erfasst. Am 29.12.2017 ging beim Finanzamt seine Steuererklärung für 2010 ein. Hierin erklärte er Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte in Höhe von 600 EUR aus der Vermietung eines Wohnmobils. Bei den nichtselbständigen Einkünften machte er hohe Werbungskosten geltend, die zu einer Steuererstattung geführt hätten. Außerdem stellte er schriftlich einen Antrag auf Steuerfestsetzung. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da es der Ansicht war, dass die Vermietung des Wohnmobils nur konstruiert war, um eine Pflichtveranlagung zu erhalten.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte eine Veranlagung zu Recht abgeleht. Es war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Einerseits für eine Antragsveranlagung, für die eine vierjährige Festsetzungsfrist gilt. Andererseits war auch für eine Veranlagung von Amts wegen die Festsetzungsfrist bereits zum 02.01.2018 abgelaufen.

Eine sogenannte Ablaufhemmung, bei der der Ablauf der Festsetzungsfrist aufgehalten wird, lag hier nicht vor. Auch hatte der Kläger begleitend zu seiner Steuererklärung keinen eigenständigen Antrag auf Ablaufhemmung eingereicht. Die Einreichung der Steuererklärung selbst ist grundsätzlich kein Antrag. Im Übrigen hätte der Kläger seine Steuererklärung auch früher einreichen können. Und schließlich scheidet auch ein Untätigkeitseinspruch gegen das Finanzamt aus, da das einmalige Vermieten des Wohnmobils dem Finanzamt nicht bekannt war und es daher keinen Grund für eine Veranlagung von Amts wegen gab.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2022)

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