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Europa-Entscheidung zum Vorsteuerabzug: Reparaturleistungen durch Subunternehmer

Inwieweit im Garantiefall Reparaturleistungen des erwerbenden Unternehmens an das garantiegebende Unternehmen der Umsatzsteuer unterliegen, darüber hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.

Im Streitfall ging es um ein portugiesisches Unternehmen, das im Bereich der Windenergie tätig war. Es erwarb in den Jahren 2007 und 2008 von einem indischen Unternehmen Windkraftanlagen für Windparks in Portugal. Im Garantiezeitraum traten bei einigen der gelieferten Rotorblätter Risse auf, so dass eine Reparatur erforderlich wurde. Daher schlossen beide Gesellschaften einen Dienstleistungsvertrag über die Reparatur der defekten Rotorblätter. Die Reparatur erfolgte bis zum März 2009. Dafür beschaffte die indische Gesellschaft das notwendige Material und vergab bestimmte Dienstleistungen an Dritte als Subunternehmer. Diese stellten die entsprechenden Rechnungen für die Käufe und Dienstleistungen aus und brachten für diese Umsätze die Mehrwertsteuer in Abzug.

Die portugiesische Gesellschaft stellte dem indischen Unternehmen im Jahr 2009 drei Belastungsanzeigen ohne Umsatzsteuerausweis aus. Es war unklar, ob den Belastungsanzeigen steuerpflichtige Umsätze zugrunde lagen. Das portugiesische Gericht legte daher die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Die portugiesische Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass eine Erzielung von Einnahmen nicht bezweckt werde, wenn Ausgaben für eine Reparatur im Garantiezeitraum an den Lieferer (hier die indische Gesellschaft) lediglich weiterberechnet werden. Die Belastungsanzeigen seien keine Gegenleistung für eine Leistung. Es liege eine Kostenerstattung vor und keine entgeltliche Dienstleistung.

Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Umsätze die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie für eine Dienstleistung gegen Entgelt erfüllen. Anders wäre es, wenn das indische Unternehmen im Namen und für Rechnung eines anderen gehandelt hätte. Es hätte die Beträge, die sich auf die Reparaturarbeiten beziehen, als durchlaufende Posten behandeln müssen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

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