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Rentenbesteuerung: Hat der Fiskus die Hand doch zweimal aufgehalten?

Man kann ja den Eindruck haben, dass man sein Leben lang Steuern zahlt. Das ändert sich auch im Ruhestand nicht, denn die Rente muss ebenfalls versteuert werden - nachdem man unter Umständen jahrzehntelang Beiträge aus seinem zu versteuernden Einkommen gezahlt hat. Also eine Doppelbesteuerung? Das Finanzgericht des Saarlandes (FG) hatte darüber in einem konkreten Einzelfall zu entscheiden.

Im April 2018 war die Antragstellerin 64 Jahre alt geworden. Seit August 2018 bezieht sie eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In der Einkommensteuererklärung 2019 erklärte sie Renteneinkünfte in Höhe von 31.944 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte davon 7.667 EUR als steuerfreien und 24.277 EUR als steuerpflichtigen Teil. Nach Ansicht der Antragstellerin liegt eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor. Denn die Summe ihrer versteuerten Rentenbeitragszahlungen sei größer als die Summe der ihr voraussichtlich noch zufließenden steuerfreien Anteile ihrer Rente.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht den steuerpflichtigen Anteil der Leibrente mit 76 % berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass es bei der Antragstellerin zu einer "doppelten Besteuerung" kommt. Zwar hat die Antragstellerin dargelegt, welche Beträge an Vorsorgeaufwendungen sie geleistet hat. Sie hat dazu einen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt, aus dem sich die gesamten Beitragszahlungen errechnen lassen. Bei der Feststellung der vermeintlichen Doppelbesteuerung hat die Antragstellerin aber nicht berücksichtigt, dass ein Sonderausgabenabzug der Beiträge ab dem ersten Beitragsjahr möglich war.

Des Weiteren überzeugte auch die Argumentation der Antragstellerin nicht, dass die erworbenen Entgeltpunkte zu 43,17 % aus versteuerten Rentenbeiträgen erwirtschaftet seien und daher im Vergleich mit dem steuerfreien Anteil des Rentenbetrags (24 %) eine Doppelbesteuerung zu 19,17 % vorliege, da auch beitragsfreie Zeiten berücksichtigt wurden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2021)

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