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Umsatzsteuer: Taxiverkehr mit Pferdekutschen

Das Bundesfinanzministerium hat am 02.07.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Verkehrs mit Taxen auch ohne Kfz herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Bereits im Jahr 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass in den Fällen, in denen im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Personenkraftwagen allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Kfz vorliegen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.

Im Urteilsfall ging es um eine Unternehmerin, die auf einer der Nordseeinseln, auf der die Straßennutzung mit Kfz aufgrund einer sogenannten Kraftverkehrsfreiheit verkehrsrechtlich nur als sogenannte Sondernutzung zulässig war, Personen mit Pferdekutschen beförderte. Sie erbrachte ihre Leistungen mit zehn bis elf Kutschen mit Pferdebespannung. Vier dieser Kutschen waren wegen ihrer Aufbauten nur zum Warentransport geeignet. Die übrigen Kutschen dienten der Beförderung von Personen. Die Unternehmerin ging davon aus, dass sie als "Inseltaxi" auf individuelle Bestellung Gäste vom Flughafen der Insel zu ihrem Feriendomizil und auch wieder zurückbringe. Dabei war strittig, ob ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Taxiverkehr vorlag. Die Finanzverwaltung hat das mit aktuellem Schreiben bejaht, die BFH-Rechtsprechung übernommen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2021)

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