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Haushaltsnahe Dienstleistung: Kosten für Hausnotrufsystem sind absetzbar

Viele ältere Menschen wohnen allein in ihrer Wohnung und versorgen sich selbst. Allerdings kann dabei natürlich, auch unabhängig vom Alter, immer mal wieder etwas passieren und man gerät in eine hilflose Lage. Um hier schnellstmöglich Hilfe und auch ein bisschen Sicherheit zu bekommen, gibt es Hausnotrufsysteme. Damit kann im Notfall ein Notruf abgesetzt werden und man erhält Hilfe. Ob die Kosten für diesen Service auch steuerermäßigend berücksichtigt werden können, musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden.

Die Klägerin ist 1933 geboren. Im Jahr 2018 nahm sie ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Dabei buchte sie das Paket Standard, mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Für die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens beantragte die Klägerin eine Steuerermäßigung. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an, da keine haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt der Klägerin vorliege.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Haushaltsnahe Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Die Klägerin nimmt eine haushaltsnahe Dienstleistung in diesem Sinne in Anspruch. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz Hilfeleistung rund um die Uhr sichergestellt wird, steuerermäßigend anzuerkennen. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Sie stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Hilfe wird durch das Notrufsystem ersetzt. Es ist unerheblich, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2021)

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