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Steuerliches Einlagekonto: Verzicht auf Feststellung bei bestimmten Körperschaften

Das steuerliche Einlagekonto ist ein sehr wichtiges Instrument zur Verhinderung von Überbesteuerungen. Es hält bei einer Kapitalgesellschaft diejenigen Einlagen der Gesellschafter fest, die nicht in das Stammkapital geflossen sind. Werden solche Einlagen in späteren Jahren seitens der Kapitalgesellschaft zurückgezahlt, dürfen sie nicht als Ausschüttung versteuert werden, da es sich nicht um erwirtschaftete Gewinne handelt.

Beispiel: Der Alleingesellschafter einer GmbH zahlt 100.000 EUR in die Kapitalrücklage ein, um eine Überschuldung zu verhindern. Vier Jahre später ist die Krise überwunden und die Gesellschaft gewährt die Einzahlung zurück. Mangels ausschüttbarem Gewinn muss die Zahlung von 100.000 EUR aus der Einlage kommen, die der Gesellschafter vier Jahre zuvor geleistet hat. Auf der Steuerbescheinigung wird entsprechend vermerkt, dass die gesamte Zahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt und somit beim Gesellschafter nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt.

Der Hauptanwendungsfall für solche Vorgänge ist nach dem Gesetz die Kapitalgesellschaft. Theoretisch können aber auch etwa Vereine ein steuerliches Einlagekonto haben. Da diese aber in der Regel keine Auszahlungen (im Sinne von Ausschüttungen) an ihre Mitglieder leisten, hat das niedersächsische Landesamt für Finanzen nun verfügt, dass die Finanzbeamten in Niedersachsen für Vereine nicht flächendeckend Feststellungen zum steuerlichen Einlagekonto vornehmen müssen.

Hinweis: Dieses Vorgehen ist von den Körperschaftsteuerrichtlinien gedeckt. Danach ist es erlaubt, auf die Anforderung von Steuererklärungen zu verzichten, wenn es sich um einen bedeutungslosen Fall handelt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2020)

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