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Abwicklung von Kapitalgesellschaften: Zwischenveranlagung und Mindestbesteuerung

Kapitalgesellschaften werden häufig im Rahmen einer Insolvenz aufgelöst bzw. liquidiert. Da dieser Vorgang oft Jahre dauern kann, gibt es hierfür eine spezielle Besteuerungsvorschrift. Danach braucht man nicht für jedes Jahr während des Auflösungszeitraums eine Körperschaftsteuererklärung abgeben, sondern kann dies nach Ermessen des Finanzamts eine für mehrere Jahre tun.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) wurde eine GmbH in der Zeit von 2003 bis 2015 aufgelöst. Zunächst hatte das Finanzamt eine Steuererklärung für den Zeitraum von 2003 bis 2005 angefordert und danach jedes Jahr. Das Dilemma dabei war, dass das Finanzamt auch jedes Jahr die sogenannte Mindestbesteuerung anwandte: Danach können Verlustvorträge von Gewinnen nur bis zu 1 Mio. EUR unbeschränkt und darüber hinaus nur zu 60 % des eine Million übersteigenden Gewinns abgezogen werden.

Die GmbH musste deshalb Steuern zahlen. Der Insolvenzverwalter beantragte nach Abschluss der Liquidation, alle bisher ergangenen Steuerbescheide von 2003 bis 2015 aufzuheben und nur noch einen einzigen Steuerbescheid für den gesamten Zeitraum 2003 bis 2015 zu erlassen. Er zielte darauf ab, die während dieses Zeitraums angefallenen Verluste und Gewinne unbeschränkt miteinander verrechnen zu können.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, die Richter des FG gaben der Klage der GmbH jedoch statt. Sie begründeten ihre Auffassung damit, dass es nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit verfassungswidrig sei, wenn das Finanzamt über einen Besteuerungszeitraum bestimmen könne.

Hinweis: Der Fall ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet. Sofern sich Ihre GmbH gerade in der Liquidation befindet, sollten Sie mit Verweis auf das anhängige Verfahren gegen alle Steuerbescheide Einspruch einlegen.
 
 

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 10/2019)

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