Aktuelle Mandanteninformationen

zur Übersicht

Schenkungsteuer: Spätere Zahlung zur Erhaltung der Schenkung ist Nachlassverbindlichkeit

Erhält man eine Schenkung, hat man abhängig von deren Wert Schenkungsteuer zu entrichten. Muss man dafür selbst noch eine Zahlung leisten, reduziert diese den Wert der Schenkung. Sollte man meinen. Wie verhält es sich allerdings, wenn erst Jahre später eine Zahlung dafür geleistet werden muss? Wird die Schenkungsteuer dann trotzdem noch reduziert? Über einen solchen Fall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.

Die Eltern des Klägers hatten ein Ehegattentestament errichtet. Danach wurde der überlebende Ehegatte zum Alleinerben als befreiter Vorerbe und die drei Söhne als Nacherben eingesetzt. Der Vater verstarb zuerst. Nach dem Erbschein des Nachlassgerichts war die Mutter Vollerbin und die Kinder Schlusserben. Später übertrug die Mutter Grundbesitz an den Kläger sowie an einen seiner Brüder (B1). Das Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer fest.

Als auch die Mutter verstarb, ließ der nichtbedachte Bruder B2 den Erbschein für kraftlos erklären. Das Nachlassgericht ging nun davon aus, dass die Mutter lediglich Vorerbin gewesen und mit ihrem Tod der Nacherbfall eingetreten sei. Der Kläger schloss mit B2 einen Vergleich, wonach er anstelle der Grundstücksübertragung eine Abfindungszahlung leistete. Anschließend beantragte er die Reduzierung der festgesetzten Schenkungsteuer, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Das FG gab dem Kläger recht: Die Zahlung des Klägers an B2 muss steuermindernd berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung eines Herausgabeanspruchs bei der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind. Dies ist nach Ansucht des FG auch auf Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkung übertragbar, da die Sachverhalte vergleichbar sind. Die Zahlung des Klägers an B2 ist zwar nicht zur Erlangung, jedoch zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden. Somit kann sie als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd berücksichtigt werden. Die Festsetzung der Schenkungsteuer ist aufgrund der Zahlung als rückwirkendem Ereignis zu ändern. Der Herausgabeanspruch des B2 bestand bereits von Anfang an und wurde durch den Vergleich der Brüder rückwirkend realisiert.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2019)

zur Übersicht