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Vorsteuerabzug: Berichtigung bei Uneinbringlichkeit des Entgeltes möglich?

Hat ein Unternehmer Vorsteuer geltend gemacht und die Zahlungsfrist der Rechnung um das Zwei- oder Dreifache überschritten, so dass das Entgelt aus Sicht seines Vertragspartners uneinbringlich wird, muss er eine Vorsteuerberichtigung vornehmen. Sofern die Vorsteuerberichtigung zum Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit unterbleibt, darf das Finanzamt diese nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum nachholen.

Im vorliegenden Fall erhielt ein Unternehmer im Jahr 2007 von einem Lieferanten eine Rechnung, für die er den Vorsteuerabzug geltend machte. Der Unternehmer konnte jedoch die Rechnung nicht bezahlen. Im Jahr 2009 kam es zu einer Stundung. Der Unternehmer zahlte sodann einzelne Raten, die er jedoch ab dem Jahr 2010 reduzierte. 2012 erließ ihm der Lieferant teilweise die Zahlungsverpflichtungen.

Das Finanzamt nahm im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 eine Vorsteuerberichtigung zu Ungunsten des Unternehmers vor. Die Vorsteuerberichtigung bezog sich auf das noch nicht bezahlte Entgelt. Den Einspruch des Unternehmers wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Aufgrund der Nichteinhaltung der bereits im Dezember 2010 getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung sei die der Rechnung aus dem Jahr 2007 zugrundeliegende Forderung uneinbringlich geworden. Der Unternehmer erhob Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2013.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gewährte die Aussetzung der Vollziehung. Die Vorsteuer sei zwar bei Uneinbringlichkeit zu Ungunsten des Unternehmers zu berichtigen. Uneinbringlichkeit liege vor, wenn der Unternehmer Einwendungen erhebe, nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig sei und der Vertragspartner sein Entgelt in der Folgezeit nicht durchsetzen könne. Grundsätzlich könne von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, wenn die Zahlungsfrist um das Zwei- oder Dreifache, mindestens aber um mehr als sechs Monate überschritten sei.

Im vorliegenden Fall sei die Uneinbringlichkeit jedoch bereits im Jahr 2012 eingetreten, nicht erst 2013. Das Finanzamt hätte daher die Vorsteuerberichtigung im Jahr 2012 umsetzen müssen. Eine versäumte Vorsteuerberichtigung dürfe in einem späteren Jahr nicht nachgeholt werden.

Das Finanzamt wird nun versuchen, die Vorsteuerberichtigung im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 nachzuholen. Im Regelfall stehen Umsatzsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass eine Änderung grundsätzlich möglich ist. Allerdings könnte für 2012 bereits Verjährung eingetreten sein.

Hinweis: Grundsätzlich ist ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung berechtigt, wenn die Leistung an ihn ausgeführt worden ist und eine Rechnung vorliegt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit nicht die Bezahlung der Rechnung. Wird jedoch das Entgelt uneinbringlich, weil der Unternehmer die Rechnung nicht bezahlen kann, muss er den Vorsteuerabzug zu seinen Ungunsten berichtigen und den Betrag an das Finanzamt zurückzahlen.
 
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2018)

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