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Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte: Verstoß gegen EU-Recht?

Die Europäische Kommission (EU-Kommission) hat kürzlich die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet. Deutschland wird aufgefordert, die Vorschriften zur Durchschnittssatzbesteuerung der Umsätze von Landwirten mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.

Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel der Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und somit das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen. Die Durchschnittssatzbesteuerung führt in vielen Fällen dazu, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer abzuführen hat. Der gewerbliche Abnehmer von land- und forstwirtschaftlichen Produkten erhält jedoch einen Vorsteuerabzug, was eine Subvention vonseiten des Staates darstellt.

Die Durchschnittssatzbesteuerung ist speziell für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der Regelbesteuerung zu administrativen Schwierigkeiten führen würde. Deutschland wendet diese Pauschalregelung jedoch standardmäßig für alle Landwirte, auch für Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, an, bei denen keine derartigen Probleme auftreten.

Der Bundesrechnungshof merkt hierzu an, dass die Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu führe, dass deutsche Landwirte einen Ausgleich erhielten, der die von diesen gezahlte Vorsteuer übersteige. Nach den Vorschriften der EU-Kommission ist dies jedoch nicht erlaubt und führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.

Hinweis: Mit dem Vertragsverletzungsverfahren soll eine korrekte Anwendung des EU-Rechts im Interesse aller Bürger und Unternehmen gewährleistet werden. Sofern Deutschland nicht innerhalb von zwei Monaten Abhilfe schafft, kann die EU-Kommission in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2018)

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