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Festsetzungsfrist: Antragsveranlagung ist bei Verlust des Vorjahres länger möglich

Bürger, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (sog. Antragsveranlager), müssen sich zwar nicht an die alljährlichen Abgabefristen für Steuererklärungen halten, sollten aber unbedingt die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist kennen: Nur wenn sie ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach Ende des jeweiligen Erklärungsjahres abgeben, führt das Finanzamt noch eine Veranlagung durch - danach tritt Festsetzungsverjährung ein.

Hinweis: Nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind beispielsweise ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte. Für das Jahr 2013 akzeptierten die Finanzämter freiwillige Erklärungen nur noch bis zum 31.12.2017. Die Abgabe lohnt sich häufig dann, wenn bereits Steuern vorausgezahlt wurden (z.B. über den Lohnsteuerabzug) und absetzbare Kosten wie Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Spenden angefallen sind.

Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (z.B. wegen Nebeneinkünften über 410 EUR), verzögert sich der Beginn der Festsetzungsfrist durch eine sogenannte Anlaufhemmung: Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt. Im Endeffekt gilt dann also eine siebenjährige Abgabefrist.

Ein Arbeitnehmer aus Niedersachsen hat diese verlängerte Abgabefrist nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für sich durchgesetzt. Er hatte über einen festgestellten Verlustvortrag auf den 31.12.2005 verfügt und seine Einkommensteuererklärungen für 2006 bis 2008 erst im Dezember 2013 eingereicht. Das Finanzamt hatte eine Veranlagung für sämtliche Jahre aufgrund des Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist abgelehnt, wurde nun jedoch vom BFH (teilweise) eines Besseren belehrt:

Nach Gerichtsmeinung musste das Amt die Erklärung für 2006 trotz der späten Abgabe noch akzeptieren, weil nach der sogenannten Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine Steuererklärung  abgegeben werden muss, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Dies war vorliegend der Fall, so dass für das Jahr 2006 eine siebenjährige Abgabefrist galt und die Abgabe im Dezember 2013 somit noch rechtzeitig war.

Für 2007 und 2008 hatte das Finanzamt die Veranlagung jedoch zu Recht abgelehnt, weil hierfür nur die vierjährige Festsetzungsfrist galt, die bereits am 31.12.2011 bzw. 31.12.2012 abgelaufen war.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2017)

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